BMF - Schreiben vom 16.01.1991
IV A 6 - S 0622 - 39/90
Fundstellen:
BStBl 1991 I 91

BMF - Schreiben vom 16.01.1991 (IV A 6 - S 0622 - 39/90) - DRsp Nr. 2008/81055

BMF, Schreiben vom 16.01.1991 - Aktenzeichen IV A 6 - S 0622 - 39/90

DRsp Nr. 2008/81055

§ 165 AO; Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags (§ 32 a Abs. 1 EStG), der Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) und von Unterhaltshöchstbeträgen für Auslandskinder (§ 33 a Abs. 1 EStG);; Verfahrensrechtliche Regelungen

Im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai und 12. Juni 1990 (BStBl 1990 II S. 653 und 664) werden zahlreiche Einsprüche gegen Steuerfestsetzungen eingelegt. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt deshalb im Interesse der betroffenen Bürger und eines reibungslosen Verfahrensablaufs folgendes:

I. Vorläufige Steuerfestsetzungen

  • Erstmalige Steuerbescheide sind nach § 165 Abs. 1 AO vorläufig zu erlassen

    • für die Veranlagungszeiträume (VZ) 1983 bis 1985 hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG).

      In die Bescheide ist folgender Text aufzunehmen:

      „Der Bescheid ist hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge vorläufig. Auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juni 1990 wird hingewiesen. Änderungen dieser Regelungen werden von Amts wegen berücksichtigt; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.”

    • ab dem VZ 1986 hinsichtlich

      • der Höhe des Grundfreibetrags (§ 32 a Abs. 1 EStG)

      • der Höhe der Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) und