Im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai und 12. Juni 1990 (BStBl 1990 II S. 653 und 664) werden zahlreiche Einsprüche gegen Steuerfestsetzungen eingelegt. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt deshalb im Interesse der betroffenen Bürger und eines reibungslosen Verfahrensablaufs folgendes:
Erstmalige Steuerbescheide sind nach § 165 Abs. 1 AO vorläufig zu erlassen
für die Veranlagungszeiträume (VZ) 1983 bis 1985 hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG).
In die Bescheide ist folgender Text aufzunehmen:
„Der Bescheid ist hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge vorläufig. Auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juni 1990 wird hingewiesen. Änderungen dieser Regelungen werden von Amts wegen berücksichtigt; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.”
ab dem VZ 1986 hinsichtlich
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|