Zuwendungen eines Trägerunternehmens an eine Unterstützungskasse, die dem Grunde und der Höhe nach beim Trägerunternehmen Betriebsausgaben sein können, sind grundsätzlich in dem Wirtschaftsjahr als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, in dem sie vom Trägerunternehmen geleistet werden (vgl. § 4 d Abs. 2 Satz 1 EStG). Davon abweichend können derartige Zuwendungen, die innerhalb eines Monats nach Aufstellung oder Feststellung der Bilanz des Trägerunternehmens für den Schluß des Wirtschaftsjahres geleistet werden, vom Trägerunternehmen noch für das abgelaufene Wirtschaftsjahr durch eine Rückstellung gewinnmindernd berücksichtigt werden (vgl. § 4 d Abs. 2 Satz 2 EStG). Diese Sonderregelung ist unabhängig davon anzuwenden, ob es sich bei der Kasse, an die die Zuwendungen geleistet werden, um eine rückgedeckte oder eine nichtrückgedeckte Unterstützungskasse handelt.
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