BMF - Schreiben vom 16.03.2011
IV D 2 -S 7500/0: 003
Normen:
UStG § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3;

BMF - Schreiben vom 16.03.2011 (IV D 2 -S 7500/0: 003) - DRsp Nr. 2011/80186

BMF, Schreiben vom 16.03.2011 - Aktenzeichen IV D 2 -S 7500/0: 003

DRsp Nr. 2011/80186

Normenkette:

UStG § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3;

Umsatzsteuerliche Praxisfragen

[Der Deutsche Steuerberaterverband e.V., Berlin hat sich mit Schreiben vom 8.2.2011 - NP/Ro 21 - 02 - 400 - 01/11 - S 02/11 an das BMF zur Klärung verschiedener Auslegungs- und Anwendungsfragen auf dem Gebiet des Umsatzsteuerrechts gewendet. Antwort des Leiters der Steuerabteilung des Bundesminsteriums der Finanzen:]

Die Umsatzsteuer besitzt gerade im täglichen Massengeschäft eine erhebliche Bedeutung. Alle Rechtsanwender in Wirtschaft und Verwaltung sind auf verlässliche Regelungen angewiesen. Es ist daher allgemeine Praxis der Finanzverwaltung, auf schutzwürdiges Vertrauen der Steuerpflichtigen besondere Rücksicht zu nehmen und Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) oder des Bundesfinanzhofs (BFH), die von einer bis dahin vertretenen Verwaltungsauffassung abweichen, grundsätzlich nur für die Zukunft anzuwenden. Hiervon ausgehend nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Einzelfragen wie folgt Stellung.

1. Ist-Besteuerung bei freiwillig bilanzierenden Freiberuflern