BMF - Schreiben vom 16.05.2007
IV C 3 - S 2198 a/07/0001
Fundstellen:
BStBl 2007 I S. 475

BMF - Schreiben vom 16.05.2007 (IV C 3 - S 2198 a/07/0001) - DRsp Nr. 2008/91094

BMF, Schreiben vom 16.05.2007 - Aktenzeichen IV C 3 - S 2198 a/07/0001

DRsp Nr. 2008/91094

Reichweite der Bindungswirkung der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2, § 7i Abs. 2 EStG; Anwendung des BFH-Urteils IX R 13/04 vom 22. September 2005 (BStBl 2007 II S. 373)

Nach §§ 7h, 7i EStG sind die erhöhten Absetzungen nicht zu gewähren, wenn durch die Baumaßnahmen ein Neubau oder ein bautechnisch neues Gebäude entstanden ist. Strittig in der Rechtsprechung ist, inwieweit hierüber die Bescheinigung der zuständigen Gemeinde- oder Denkmalbehörde (Bescheinigungsbehörden) nach § 7h Abs. 2 EStG, § 7i Abs. 2 EStG als Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO) für die Finanzverwaltung bindend ist.

Der BFH bestätigt im nachträglich zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 22. September 2005 (BStBl 2007 II S. 373) erneut seine Auffassung, dass allein die Bescheinigungsbehörde für die Prüfung von Baumaßnahmen i.S. des § 177 BauGB zuständig sei. Somit sei die in der Bescheinigung getroffene Entscheidung als Grundlagenbescheid für die Finanzverwaltung bindend, auch wenn tatsächlich ein Neubau oder ein bautechnisch neues Gebäude erstellt wurde. Der Finanzverwaltung stehe bei gegenteiliger Auffassung nach Remonstration der Verwaltungsrechtsweg offen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist wie folgt zu verfahren: