Nach den Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Regelungen in den Abschnitten III und IV des BMF-Schreiben vom 24. März 2011 -
Nicht steuerbegünstigte Spendensammler müssen zur Erstellung von Zuwendungsbestätigungen dem Zuwendungsempfänger (gemeinnützige Körperschaft) eine Liste mit den einzelnen Spendern und der jeweiligen Spendenhöhe übergeben. Die Zuwendungsbestätigungen sind von der gemeinnützigen Körperschaft, der juristischen Person des öffentlichen Rechts bzw. der öffentlichen Dienststelle auszustellen, welche die Zuwendungen von dem nicht steuerbegünstigten Spendensammler erhält. Zuwendungsempfänger in diesem Sinne sind die in § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG genannten Einrichtungen, an die Zuwendungen weitergeleitet werden.
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