BMF - Schreiben vom 16.05.2011
IV C 4 -S 2223 [Sp]/07/0015 : 005

BMF - Schreiben vom 16.05.2011 (IV C 4 -S 2223 [Sp]/07/0015 : 005) - DRsp Nr. 2011/80305

BMF, Schreiben vom 16.05.2011 - Aktenzeichen IV C 4 -S 2223 [Sp]/07/0015 : 005

DRsp Nr. 2011/80305

Naturkatastrophen Japan März 2011; Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Erd- und Seebebenkatastrophe und der weitergehenden Schäden in Japan im März 2011; Steuerliche Behandlung sog. Direktspenden nach Japan nach dem BMF-Schreiben vom 24. März 2011

Nach den Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Regelungen in den Abschnitten III und IV des BMF-Schreiben vom 24. März 2011 - IV C 4 - S 2223/07/0015 : 005, DOK 2011/0219607 - (BStBl 2011 I S. 293) Folgendes:

1. Zuwendungen, die auf als Treuhandkonten geführten Spendenkonten nicht steuerbegünstigter Spendensammler eingehen (Abschnitt III)

Nicht steuerbegünstigte Spendensammler müssen zur Erstellung von Zuwendungsbestätigungen dem Zuwendungsempfänger (gemeinnützige Körperschaft) eine Liste mit den einzelnen Spendern und der jeweiligen Spendenhöhe übergeben. Die Zuwendungsbestätigungen sind von der gemeinnützigen Körperschaft, der juristischen Person des öffentlichen Rechts bzw. der öffentlichen Dienststelle auszustellen, welche die Zuwendungen von dem nicht steuerbegünstigten Spendensammler erhält. Zuwendungsempfänger in diesem Sinne sind die in § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG genannten Einrichtungen, an die Zuwendungen weitergeleitet werden.