BMF - Schreiben vom 16.05.2017
IV C 1 - S 2211/07/10005 :001

BMF - Schreiben vom 16.05.2017 (IV C 1 - S 2211/07/10005 :001) - DRsp Nr. 2017/80301

BMF, Schreiben vom 16.05.2017 - Aktenzeichen IV C 1 - S 2211/07/10005 :001

DRsp Nr. 2017/80301

Steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung; BFH-Urteil IX R 14/15 vom 3. August 2016 (BStBl 2017 II S. XX)

Der BFH hat mit Urteil IX R 14/15 vom 3. August 2016 entschieden, dass die Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einem vermieteten Immobilienobjekt grundsätzlich nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Die Einbauküche ist ein eigenständiges und einheitliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten im Wege der Absetzung für Abnutzung zu berücksichtigen sind.

An seiner bisherigen Rechtsauffassung (vgl. die Nachweise in Rz. 26, 30 und 32 des Urteils) hält der BFH nicht mehr fest.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Urteils IX R 14/15 - unter Beachtung des § 176 Absatz 1 Nummer 3 AO - in allen offenen Fällen anzuwenden.