Mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 v.H. werden nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG Leistungen besteuert, die unmittelbar u.a. der Förderung der Tierzucht dienen. Die Lieferungen von Impfstoffen durch die Pharmaindustrie an Tierseuchenkassen ist nicht unmittelbar in diesem Sinne, da mit dieser Leistung als solcher der begünstigte Zweck nicht verwirklicht wird.
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