BMF - Schreiben vom 16.09.1993
IV B 4 - S 2252 - 656/93

BMF - Schreiben vom 16.09.1993 (IV B 4 - S 2252 - 656/93) - DRsp Nr. 2008/81699

BMF, Schreiben vom 16.09.1993 - Aktenzeichen IV B 4 - S 2252 - 656/93

DRsp Nr. 2008/81699

§ 43 EStG Zinsabschlaggesetz; Vorschußzinsen

Es wurde für die Verbände des Kreditgewerbes um Bestätigung gebeten, daß die im BdF-Schreiben vom 26. Oktober 1992 - IV B 4 - S 2000 - 252/92 - (BStBl 1992 I S. 693) zu Tz. 3.3 getroffene Regelung unter den dort genannten Voraussetzungen weiter gilt, nachdem ab 1. Juli 1993 an die Stelle von § 22 KWG die Vorschriften über Spareinlagen in der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute (RechKredV) vom 18. Juni 1993 (BGBl 1993 I S. 924) getreten sind.

Nach dem dadurch geänderten § 21 Abs. 4 RechKredV können Sparbedingungen dem Kunden das Recht einräumen, über solche Einlagen, für die eine Kündigungsfrist von drei Monaten gilt, bis zu einem bestimmten Betrag, der jedoch pro Sparkonto und Kalendermonat 3.000 DM nicht überschreiten darf, ohne Kündigung zu verfügen. Eine Berechnung von Vorschußzinsen für darüber hinausgehende Verfügungen ist nicht mehr vorgeschrieben. Es bleibt den Kreditinstituten überlassen, in welcher Weise sie im Einzelfall auf Verfügungen vor Fälligkeit reagieren wollen.