vom 20. November 1990
Dieser Erlaß gilt für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens (Grundstücke) und der Betriebsgrundstücke sowie für die Festsetzung der Grundsteuermeßbeträge bei diesen Grundstücken, die in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen und in dem Teil des Landes Berlin liegen, in dem das Grundgesetz vor dem Wirksamwerden des Beitritts nicht gegolten hat.
2.1
Für die Feststellung der Einheitswerte nach den Wertverhältnissen am 1. Januar 1935 (Einheitswerte 1935) gilt neben der Abgabenordnung (AO) das Bewertungsgesetz (BewG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1985 (BGBl 1985 I S.
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