BMF - Schreiben vom 16.11.2018
IV C 5 - S 2334/08/10005-11

BMF - Schreiben vom 16.11.2018 (IV C 5 - S 2334/08/10005-11) - DRsp Nr. 2018/80461

BMF, Schreiben vom 16.11.2018 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2334/08/10005-11

DRsp Nr. 2018/80461

Zehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom (BGBl 2018 I Seite 1842); Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2019

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2019 sind durch die Zehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom (BGBl 2018 I Seite 1842) festgesetzt worden.

Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2019 gewährt werden,

  • für ein Mittag- oder Abendessen 3,30 Euro,

  • für ein Frühstück 1,77 Euro.