BMF - Schreiben vom 16.12.2005
IV B 2 - S 2176 - 103/05

BMF - Schreiben vom 16.12.2005 (IV B 2 - S 2176 - 103/05) - DRsp Nr. 2008/89548

BMF, Schreiben vom 16.12.2005 - Aktenzeichen IV B 2 - S 2176 - 103/05

DRsp Nr. 2008/89548

Bilanzsteuerliche Behandlung der Übernahme von Pensionsverpflichtungen gegen Entgelt; Beitritt eines Dritten in eine Pensionsverpflichtung (Schuldbeitritt)

Zur bilanzsteuerlichen Behandlung von Schuldbeitritten zu Pensionsverpflichtungen gegen Entgelt wird nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:

I. Arbeitsrechtliche Ausgangslage

Tritt ein Dritter zusätzlich neben dem bisherigen Schuldner (Arbeitgeber) in die Pensionsverpflichtung ein (Schuldbeitritt), entsteht eine Gesamtschuldnerschaft im Sinne von § 421 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Erforderlich ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber als Schuldner der künftigen Versorgungsleistungen und dem beitretenden Dritten. Eine Zustimmung des Gläubigers (Arbeitnehmer) ist dagegen nicht erforderlich.

II. Behandlung beim ursprünglich allein verpflichteten Arbeitgeber (arbeitgebendes Unternehmen)

a) Rückstellung nach § 6a EStG

Auch nach dem Schuldbeitritt eines Dritten bleibt der Arbeitgeber, der dem Arbeitnehmer die Versorgungsleistungen schriftlich zugesagt hat, weiterhin der Pensionsverpflichtete. Der Arbeitgeber hat daher weiterhin eine Pensionsrückstellung nach § 6a EStG auszuweisen. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer über die entstandene Gesamtschuldnerschaft unterrichtet wurde.