Zur bilanzsteuerlichen Behandlung von Schuldbeitritten zu Pensionsverpflichtungen gegen Entgelt wird nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:
Tritt ein Dritter zusätzlich neben dem bisherigen Schuldner (Arbeitgeber) in die Pensionsverpflichtung ein (Schuldbeitritt), entsteht eine Gesamtschuldnerschaft im Sinne von § 421 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Erforderlich ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber als Schuldner der künftigen Versorgungsleistungen und dem beitretenden Dritten. Eine Zustimmung des Gläubigers (Arbeitnehmer) ist dagegen nicht erforderlich.
Auch nach dem Schuldbeitritt eines Dritten bleibt der Arbeitgeber, der dem Arbeitnehmer die Versorgungsleistungen schriftlich zugesagt hat, weiterhin der Pensionsverpflichtete. Der Arbeitgeber hat daher weiterhin eine Pensionsrückstellung nach § 6a EStG auszuweisen. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer über die entstandene Gesamtschuldnerschaft unterrichtet wurde.
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