Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 24. Mai 2017 (BStBl 2017 I S. 820), geändert durch die BMF-Schreiben vom 6. November 2017 (BStBl 2017 I S. 1455) sowie vom 28. September 2021 (BStBl 2021 I S. 1833), wie folgt geändert:
Die Randziffern 88 und 89 werden wie folgt gefasst und die Randziffern 89a und 89b eingefügt:
Beitragsrückerstattungen in diesem Sinne sind z. B. auch Prämienzahlungen nach § 53 SGB V und Bonusleistungen nach § 65a SGB V, soweit diese Bonusleistungen nicht eine Leistung der GKV darstellen (vgl. Rz. 89). Beitragsrückerstattungen aus Bonusprogrammen sind zu dem Zeitpunkt zu melden, zu dem der Vorteil aus der Bonusleistung dem Grunde nach verfügbar ist (Zufluss). Als Zufluss gilt bei
Geldprämien der Zeitpunkt der Auszahlung des Geldbetrags,
Sachprämien der Zeitpunkt der Ausgabe der Sachprämie,
einer Gutschrift auf dem Bonuskonto der Zeitpunkt der Gutschrift,
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|