Nach dem BFH-Urteil vom 23.4.1975 - BStBl 1975 II S. 875 - sollten unverzinsliche Darlehen an Betriebsangehörige, denen keine bestimmten Gegenleistungen der Darlehensempfänger gegenüberstehen, mit dem abgezinsten Nennbetrag (Barwert) als dem niedrigeren Teilwert bilanziert werden. Bei der Ermittlung des Barwerts solcher Darlehensforderungen wurde ein Rechnungszinsfuß von 5,5 v.H. zugrunde gelegt (BdF-Schreiben vom 28.3.1980 -
Abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis hat der BFH mit Urteil vom 30.11.1988 entschieden, daß der Teilwert unverzinslicher oder niedrig verzinslicher Darlehensforderungen gegenüber Betriebsangehörigen dem Nennbetrag entspricht. Die Zinsverbilligung dieser Darlehen beeinflusse ebensowenig den Kaufpreis für das gesamte Unternehmen - und damit den Teilwert des Einzelwirtschaftsguts - wie die geringe Ertragskraft materieller Wirtschaftsgüter, die der Erbringung von Sozialleistungen dienen.
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