BMF - Schreiben vom 17.01.2017
III C 3 - S 7168/0 :002

BMF - Schreiben vom 17.01.2017 (III C 3 - S 7168/0 :002) - DRsp Nr. 2017/80128

BMF, Schreiben vom 17.01.2017 - Aktenzeichen III C 3 - S 7168/0 :002

DRsp Nr. 2017/80128

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG bei stundenweiser Überlassung von Hotelzimmern

Mit Urteil vom 24. September 2015, V R 30/14Das Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt II veröffentlicht., hat der BFH zur Frage der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Zimmerüberlassung in einem „Stundenhotel” Stellung genommen. Der BFH sieht die halbstündige oder stundenweise Überlassung von Zimmern in einem „Stundenhotel” mit nur geringfügigen begleitenden Leistungen als umsatzsteuerfreie Vermietungsleistung nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG an. Weil keine „Beherbergung” i. S. von § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG vorliege, wenn die äußeren Umstände ergeben, dass der Schwerpunkt der Leistung in der Einräumung der Möglichkeit liegt, in den Räumen sexuelle Dienstleistungen zu erbringen oder zu konsumieren, komme (auch) eine Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG nicht in Betracht.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 19.12. 2016 III C 3 - S 7015/16/10001 (2016/1122932), BStBl 2016 I S. 1459, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  • In Abschnitt 4.12.9 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

    „3 .„