BMF - Schreiben vom 17.02.1992
S 2197a / S 2197b
Fundstellen:
BStBl 1992 I 115

BMF - Schreiben vom 17.02.1992 (S 2197a / S 2197b) - DRsp Nr. 2008/80177

BMF, Schreiben vom 17.02.1992 - Aktenzeichen S 2197a / S 2197b

DRsp Nr. 2008/80177

Anwendung der §§ 7c und 7k EStG und der §§ 14c und 14d BerlinFG sowie des § 7b Abs. 8 EStG

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Anwendung der §§ 7c und 7k EStG und der §§ 14c und 14d BerlinFG sowie des § 7b Abs. 8 EStG wie folgt Stellung genommen: A. Erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen an Gebäuden zur Schaffung neuer Mietwohnungen (§ 7c EStG) I. Begünstigtes Objekt 1. Begriff der Wohnung 1 Für den Begriff der Wohnung gelten die bewertungsrechtlichen Abgrenzungsmerkmale, die nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs maßgebend sind (vgl. gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15. Mai 1985, BStBl I S. 201 ). Eine Wohnung ist danach eine Zusammenfassung von Räumen, die Wohnzwecken dienen oder zu dienen bestimmt sind, und eine von anderen Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden. Die Wohnfläche muß grundsätzlich mindestens 23 qm betragen (vgl. BFH-Urteile vom 4. Juli 1990 - BStBl 1991 II S. 131 -, vom 17. Mai 1990 - BStBl II S. 705 - und vom 30. September 1982 - BStBl II S. 671 -). Die Räume müssen einen eigenen Zugang haben, der nicht durch einen anderen Wohnbereich führt. Außerdem müssen die notwendigen Nebenräume wie Küche, zumindest ein Raum mit Kochgelegenheit, ein