BMF - Schreiben vom 17.04.2007
IV C 8 - S 2301/07/0002

BMF - Schreiben vom 17.04.2007 (IV C 8 - S 2301/07/0002) - DRsp Nr. 2008/91029

BMF, Schreiben vom 17.04.2007 - Aktenzeichen IV C 8 - S 2301/07/0002

DRsp Nr. 2008/91029

Abzug von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 50 Abs. 1 Satz 4 EStG);; Anwendung des EuGH-Urteils vom 6. Juli 2006 in der Rechtssache C-346/04 „Conijn”

Der EuGH hat mit Urteil vom 6. Juli 2006 in der Rechtssache C-346/04 „Conijn” entschieden:

„Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) steht einer nationalen Vorschrift entgegen, die einer beschränkt steuerpflichtigen Person nicht erlaubt, die Steuerberatungskosten, die ihr für die Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung entstanden sind, in gleicher Weise wie eine unbeschränkt steuerpflichtige Person von ihren steuerpflichtigen Einkünften als Sonderausgaben abzuziehen.”

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BMF hierzu wie folgt Stellung: