BMF - Schreiben vom 17.05.2017
IV C 7 - S 2291/17/10001

BMF - Schreiben vom 17.05.2017 (IV C 7 - S 2291/17/10001) - DRsp Nr. 2017/80323

BMF, Schreiben vom 17.05.2017 - Aktenzeichen IV C 7 - S 2291/17/10001

DRsp Nr. 2017/80323

Richtlinien für die Bemessung von Nutzungssätzen nach § 34b EStG und andere steuerrechtliche Zwecke

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Bemessung von Nutzungssätzen zur Ermittlung der Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen gemäß § 34b EStG i. V. m. § 68 EStDV und für andere steuerrechtliche Zwecke das Folgende:

A. Allgemeines

I. Grundsätze

1. Materiell-rechtliche Grundsätze

Für Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen wird nach § 34b Absatz 3 Nummer 2 EStG ein ermäßigter Steuersatz gewährt, wenn aufgrund eines amtlich anerkannten Betriebsgutachtens oder eines Betriebswerks periodisch für zehn Jahre ein Nutzungssatz festgesetzt ist und die übrigen Voraussetzungen des § 34b Absatz 4 EStG vorliegen. Er entspricht den Nutzungen, die unter Berücksichtigung der vollen jährlichen Ertragsfähigkeit des Waldes in Kubikmetern im Festmaß (Erntefestmeter Derbholz ohne Rinde) objektiv nachhaltig erzielbar sind (§ 68 Absatz 1 EStDV).

2. Verfahrensrechtliche Grundsätze