Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil 4. Dezember 2007 - VIII R 53/05 - entschieden, dass der Überschuss aus der Veräußerung von Indexzertifikaten mit einer garantierten Mindestrückzahlung nur hinsichtlich des Teils steuerbar ist, der der garantierten Mindestrückzahlung zuzuordnen ist. Bei dem betreffenden Indexzertifikat wurde dem Gläubiger eine Rückzahlung von mindestens 10 % des Nominalwertes zugesagt. Entsprechend sind nach Auffassung des BFH auch nur 10 % des Unterschiedes zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung der Besteuerung im Rahmen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG zu Grunde zu legen. Darüber hinausgehende Überschüsse oder Verluste sind gegebenenfalls als privates Veräußerungsgeschäft zu versteuern.
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung dieses Urteils Folgendes:
Die BFH-Rechtsprechung findet bei der Erhebung der Kapitalertragsteuer und bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nach dem Investmentsteuerrecht keine Anwendung.
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