BMF - Schreiben vom 17.06.2011
IV C 4 -S 2223/07/0018 : 004

BMF - Schreiben vom 17.06.2011 (IV C 4 -S 2223/07/0018 : 004) - DRsp Nr. 2011/80380

BMF, Schreiben vom 17.06.2011 - Aktenzeichen IV C 4 -S 2223/07/0018 : 004

DRsp Nr. 2011/80380

Steuerlicher Spendenabzug (§ 10b EStG); Verwendung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen nach dem BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2007 - IV C 4-S 2223/07/0015, DOK 2007/0582656 - (BStBl 2008 I S. 4)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Verwendung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen im Sinne des § 50 Absatz 1 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung - EStDV - Folgendes:

  • Die im Bundessteuerblatt 2008 Teil I Seite 4 veröffentlichten neuen Muster für Zuwendungsbestätigungen sind verbindliche Muster (vgl. § 50 Absatz 1 EStDV). Die Zuwendungsbestätigungen sind vom jeweiligen Zuwendungsempfänger anhand dieser Muster selbst herzustellen. In einer auf einen bestimmten Zuwendungsempfänger zugeschnittenen Zuwendungsbestätigung müssen nur die Angaben aus den veröffentlichten Mustern übernommen werden, die im Einzelfall einschlägig sind.

  • Die Wortwahl und die Reihenfolge der vorgeschriebenen Textpassagen in den vorgenannten Mustern sind beizubehalten, Umformulierungen sind unzulässig. Zusätze sind nur in den nachfolgend genannten Ausnahmefällen (vgl. Randnummer 6) zulässig.