BMF - Schreiben vom 17.07.2023
IV C 6 - S 2121/23/10001 :001

BMF - Schreiben vom 17.07.2023 (IV C 6 - S 2121/23/10001 :001) - DRsp Nr. 2023/80403

BMF, Schreiben vom 17.07.2023 - Aktenzeichen IV C 6 - S 2121/23/10001 :001

DRsp Nr. 2023/80403

Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen (§ 3 Nummer 72 Einkommensteuergesetz - EStG)

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen (§ 3 Nummer 72 Einkommensteuergesetz - EStG) Folgendes:

I. Persönlicher Anwendungsbereich

Die Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen (§ 3 Nummer 72 Satz 1 EStG) gilt für natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften.

Beispiel 1

Der Ehemann A und die Ehefrau B betreiben auf dem gemeinsam genutzten Einfamilienhaus jeweils eine eigenständige Photovoltaikanlage mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von jeweils 12,00 Kilowatt (peak).

Die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 72 Satz 1 Buchstabe a EStG gilt sowohl für A als auch für B.

Beispiel 2

Der Ehemann A und die Ehefrau B betreiben auf dem gemeinsam genutzten Einfamilienhaus gemeinschaftlich (als Mitunternehmerschaft) eine Photovoltaikanlage mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von 24,00 Kilowatt (peak).

Die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 72 Satz 1 Buchstabe a EStG gilt für die Mitunternehmerschaft der Eheleute A und B.

II. Sachlicher Anwendungsbereich

1. Maßgebliche Leistung