Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl 2007 I S.
Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 enthält in § 31 KStG und §
Mit den Regelungen soll sichergestellt werden, dass bei einer erstmaligen Festsetzung bzw. einer Anpassung von Vorauszahlungen die Änderungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz nur zu berücksichtigen sind, wenn die Maßnahmen, die zu einer Erhöhung des Gewinns führen, ebenfalls wie die Maßnahmen, die zu einer Minderung des Gewinns führen, berücksichtigt werden.
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