BMF - Schreiben vom 17.08.2007
IV B 7 - S 2932/0

BMF - Schreiben vom 17.08.2007 (IV B 7 - S 2932/0) - DRsp Nr. 2008/91368

BMF, Schreiben vom 17.08.2007 - Aktenzeichen IV B 7 - S 2932/0

DRsp Nr. 2008/91368

Vordruck Anpassung Körperschaftsteuervorauszahlungen/Gewerbesteuermessbetrag für Vorauszahlungszwecke ab 2008 nach Unternehmensteuerreformgesetz 2008

Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl 2007 I S. 1912) wird unter Anderem der Körperschaftsteuersatz von 25 % auf 15 % und die Gewerbesteuermesszahl von bis zu 5 % auf einheitlich 3,5 % gesenkt. Daneben wirken sich gewinnerhöhende Maßnahmen im Einkommensteuergesetz (wie z.B. § 4 Absatz 5b EStG - Abschaffung des Abzugs der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe) und im Körperschaftsteuergesetz (wie z.B. § 8c - Untergang des Verlustabzugs nach § 10d EStG) auf das Einkommen aus.

Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 enthält in § 31 KStG und § 19 GewStG Regelungen, nach denen bei der Festsetzung der Vorauszahlungen für das Jahr 2008 die Tarifsenkungen bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer nur dann berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige auch Sachverhalte erklärt, die die Gegenfinanzierung betreffen.

Mit den Regelungen soll sichergestellt werden, dass bei einer erstmaligen Festsetzung bzw. einer Anpassung von Vorauszahlungen die Änderungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz nur zu berücksichtigen sind, wenn die Maßnahmen, die zu einer Erhöhung des Gewinns führen, ebenfalls wie die Maßnahmen, die zu einer Minderung des Gewinns führen, berücksichtigt werden.