Das Bundesverfassungsgericht hat in den Verfahren
§ 233a in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO ist mit Artikel 3 Absatz I GG unvereinbar, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem I. Januar 2014 ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde gelegt wird.
Für Verzinsungszeiträume bis 31. Dezember 2018 ist das bisherige Recht aber weiter anwendbar (Fortgeltungsanordnung).
Für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 gilt Folgendes:
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