Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
(1) Einzelkomponenten (Teile) künstlicher Gelenke für Menschen (z.B. Hüftgelenkköpfe und Hüftgelenkpfannen) sind der Codenummer 9021 1100 0009 des Deutschen Gebrauchszolltarifs zuzuordnen. Sie gehören umsatzsteuerrechtlich weder zu den begünstigten künstlichen Gelenken noch zu den begünstigten Prothesen i. S. der Nummer 52 Buchstaben a und c der Anlage des Umsatzsteuergesetzes. Auf die Umsätze von Einzelkomponenten künstlicher Gelenke für Menschen ist somit nicht der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG, sondern der allgemeine Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG anzuwenden.
(2) Bestimmte Einzelkomponenten künstlicher Gelenke für Menschen waren nach dem bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Zolltarif als vollständige Prothesen eingestuft worden und somit begünstigt (vgl. Tz. 152 Nr. 3 des BdF-Schreibens vom 27. Dezember 1983 -
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