BMF - Schreiben vom 17.10.1994
IV C 3 - S 7227 - 10/94
Fundstellen:
BStBl 1994 I 774

BMF - Schreiben vom 17.10.1994 (IV C 3 - S 7227 - 10/94) - DRsp Nr. 2008/82453

BMF, Schreiben vom 17.10.1994 - Aktenzeichen IV C 3 - S 7227 - 10/94

DRsp Nr. 2008/82453

§ 12 UStG Umsatzsteuersatz für die Umsätze von Einzelkomponenten künstlicher Gelenke für Menschen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:

(1) Einzelkomponenten (Teile) künstlicher Gelenke für Menschen (z.B. Hüftgelenkköpfe und Hüftgelenkpfannen) sind der Codenummer 9021 1100 0009 des Deutschen Gebrauchszolltarifs zuzuordnen. Sie gehören umsatzsteuerrechtlich weder zu den begünstigten künstlichen Gelenken noch zu den begünstigten Prothesen i. S. der Nummer 52 Buchstaben a und c der Anlage des Umsatzsteuergesetzes. Auf die Umsätze von Einzelkomponenten künstlicher Gelenke für Menschen ist somit nicht der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG, sondern der allgemeine Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG anzuwenden.

(2) Bestimmte Einzelkomponenten künstlicher Gelenke für Menschen waren nach dem bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Zolltarif als vollständige Prothesen eingestuft worden und somit begünstigt (vgl. Tz. 152 Nr. 3 des BdF-Schreibens vom 27. Dezember 1983 - IV A 1 - S 7220 - 44/83 -, BStBl 1983 I S. 567). In diesen Fällen kann der ermäßigte Steuersatz aus Vertrauensschutzgründen weiterhin auf Umsätze angewandt werden, die bis zum 31. Dezember 1994 ausgeführt werden.

Fundstellen
BStBl 1994 I 774