Der BFH hat mit Urteil vom 9. August 2006, BStBl I 2007 S. … als Reaktion auf das Urteil des EuGH vom 23. Februar 2006 (CLT-UFA) entschieden, dass der von einer ausländischen EU-Kapitalgesellschaft durch eine Zweigniederlassung im Inland erzielte Gewinn unter Anwendung der Grundsätze der Niederlassungsfreiheit (Art. 43 und 48 EG bzw. vormals Art. 52 und 58 EGV) mit dem Steuersatz zu besteuern ist, der unter vergleichbaren Umständen bei Gewinnen einer inländischen Tochtergesellschaft, die ihre Gewinne voll ausschüttet („Ausschüttungsfiktion”), angewandt würde.
Die Grundsätze des BFH-Urteils sind nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nach Maßgabe der folgenden Ausführungen über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden.
Die Urteilsgrundsätze sind in allen offenen Fällen von beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften anzuwenden, deren Sitz oder Geschäftsleitung in einem EU/EWR-Mitgliedstaat liegt (EU/EWR-Kapitalgesellschaft) und die Gewinne in einer inländischen Betriebsstätte erzielen.
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