BMF - Schreiben vom 17.12.1993
IV B 4 - S 1980 - 56/93
Fundstellen:
BStBl 1994 I 16

BMF - Schreiben vom 17.12.1993 (IV B 4 - S 1980 - 56/93) - DRsp Nr. 2008/81271

BMF, Schreiben vom 17.12.1993 - Aktenzeichen IV B 4 - S 1980 - 56/93

DRsp Nr. 2008/81271

§ 20 EStG; Erhebung des Zinsabschlags auf Zwischengewinne

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BdF Erhebung des Zinsabschlags auf Zwischengewinne ab 1. Januar 1994 wie folgt Stellung:

Im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung wird die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Zwischengewinne nach § 41 Abs. 4 KAGG und § 17 Abs. 3 Nr. 3 AuslInvestmG bis längstens zum 31. März 1994 ausgesetzt.

Bis zur Veröffentlichung der Zwischengewinne bemessen sich die Einkommensteuer und der Steuerabzug vom Kapitalertrag nach 20 vom Hundert des Rücknahmepreises. Weist der Steuerpflichtige bei der Veranlagung zur Einkommensteuer den Zwischengewinn nach, ist dieser der Besteuerung zugrunde zu legen.

Fundstellen
BStBl 1994 I 16