BMF - Schreiben vom 17.12.2007
IV C 3 - S 2342/07/0001

BMF - Schreiben vom 17.12.2007 (IV C 3 - S 2342/07/0001) - DRsp Nr. 2008/91644

BMF, Schreiben vom 17.12.2007 - Aktenzeichen IV C 3 - S 2342/07/0001

DRsp Nr. 2008/91644

Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Kindertagespflege; Sitzung mit den für die Einkommensteuer zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder vom 12. bis 14. Dezember 2007 in Berlin (ESt VII/07, TOP 13)

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für in der Kindertagespflege vereinnahmte Gelder Folgendes:

Bei der Kindertagespflege nach § 22 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) soll eine Tagespflegeperson ein einer Kindertagesstätte ähnliches Angebot im familiären Rahmen bieten. Die Kindertagespflege erfolgt im Haushalt der Kindertagespflegeperson, der Personensorge-berechtigten des Kindes oder in anderen geeigneten Räumen. Betreut die Tagespflegeperson Kinder verschiedener Personensorgeberechtigter im eigenen Haushalt oder in anderen Räumen eigenverantwortlich, handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit, da sie vorrangig auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtet ist.

Nach § 23 SGB VIII erhält die Tagespflegeperson eine laufende Geldleistung, die neben der Erstattung des Sachaufwands die Förderungsleistung der Tagespflegeperson anerkennen soll.