BMF - Schreiben vom 17.12.2018
IV C 1 - S 2405/0 :008

BMF - Schreiben vom 17.12.2018 (IV C 1 - S 2405/0 :008) - DRsp Nr. 2019/80099

BMF, Schreiben vom 17.12.2018 - Aktenzeichen IV C 1 - S 2405/0 :008

DRsp Nr. 2019/80099

Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug nach § 44a Absatz 10 Satz 1 Nummer 3, § 44a Absatz 7 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (UStAVermG)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird es - im Zuge der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben gemäß § 44a Absatz 10 Satz 1 Nummer 3 EStG, § 44a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 EStG in der Fassung des UStAVermG - bis zum nicht beanstandet, wenn bei Gläubigern nach § 44a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 EStG mit Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG ein Steuerabzug von 15 Prozent auch dann vorgenommen wird, wenn die Kapitalerträge einen Betrag von 20.000 Euro nicht übersteigen. Auf das Erstattungsverfahren nach § 44b Absatz 5 EStG wird verwiesen.

Es wird zudem nicht beanstandet, wenn für eine vollständige Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG