BMF - Schreiben vom 18.01.1990
IV A 5 - S 0062 - 1/90
Fundstellen:
BStBl 1990 I 50

BMF - Schreiben vom 18.01.1990 (IV A 5 - S 0062 - 1/90) - DRsp Nr. 2008/87075

BMF, Schreiben vom 18.01.1990 - Aktenzeichen IV A 5 - S 0062 - 1/90

DRsp Nr. 2008/87075

AEAO; Anwendungserlaß zur AO (AEAO)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlaß zur AO vom 24.9.1987 (BStBl 1987 I S. 664) wie folgt geändert:

  • Zu § 8 wird folgende Regelung aufgenommen:

    „Zu § 8 - Wohnsitz

    • Bei dem Begriff des Wohnsitzes handelt es sich um einen eigenständigen steuerrechtlichen Begriff, der allein auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellt (BFH-Urteil vom 10.11.1978,BStBl 1979 II S. 335). Die Frage des Wohnsitzes ist - auch bei Ehegatten - für jeden Steuerpflichtigen getrennt zu prüfen. Die bloße Absicht, einen Wohnsitz zu begründen oder aufzugeben, bzw. die An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde entfalten allein keine unmittelbare steuerliche Wirkung (BFH-Urteil vom 14.11.1969,BStBl 1970 II S. 153). In der Regel stimmen der bürgerlich-rechtliche, aufgrund einer Willenserklärung des Steuerpflichtigen von ihm selbst bestimmte Wohnsitz und der steuerlich maßgebende Wohnsitz überein. Deshalb können die An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde im allgemeinen als Indizien dafür angesehen werden, daß der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz unter der von ihm angegebenen Anschrift begründet bzw. aufgegeben hat.