Die Versorungsunternehmen rechnen die Lieferungen von Strom, Gas, Wärme und Wasser an Tarifabnehmer nach Ablesezeiträumen ab. Es ist die Frage gestellt worden, wie diese Lieferungen bei Einführung der neuen Umsatzsteuer zu behandeln sind, wenn die Ablesezeiträume nicht am 30. Juni 1990, sondern zu einem späteren Zeitraum enden.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder können die Erleichterungen entsprechend angewendet werden, die aus Anlaß der Einführung der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zum 1. Januar 1968 und aus Anlaß späterer Steuersatzerhöhungen - zuletzt zum 1. Juli 1983 - zugelassen worden sind (vgl. BdF-Erlaß vom 4. Dezember 1967 - IV A/2 -
Danach ist wie folgt zu verfahren:
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