BMF - Schreiben vom 18.02.1991
IV A 1 - S 7051 - 1/91
Fundstellen:
BStBl 1991 I 323

BMF - Schreiben vom 18.02.1991 (IV A 1 - S 7051 - 1/91) - DRsp Nr. 2008/82473

BMF, Schreiben vom 18.02.1991 - Aktenzeichen IV A 1 - S 7051 - 1/91

DRsp Nr. 2008/82473

§ 1 UStG; Umsatzsteuer in der ehemaligen DDR;; Besteuerung von Strom-, Gas-, Wärme- und Wasserlieferungen beim Übergang zur neuen Umsatzsteuer

Die Versorungsunternehmen rechnen die Lieferungen von Strom, Gas, Wärme und Wasser an Tarifabnehmer nach Ablesezeiträumen ab. Es ist die Frage gestellt worden, wie diese Lieferungen bei Einführung der neuen Umsatzsteuer zu behandeln sind, wenn die Ablesezeiträume nicht am 30. Juni 1990, sondern zu einem späteren Zeitraum enden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder können die Erleichterungen entsprechend angewendet werden, die aus Anlaß der Einführung der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zum 1. Januar 1968 und aus Anlaß späterer Steuersatzerhöhungen - zuletzt zum 1. Juli 1983 - zugelassen worden sind (vgl. BdF-Erlaß vom 4. Dezember 1967 - IV A/2 - S 7440 - 15/67; ferner Abschnitt III Nr. 5 des BdF-Schreibens vom 29. April 1983 - IV A 1 - S 7210 - 32/83/IV A 2 - S 7270- 6/83 -, BStBl 1983 I S. 299).

Danach ist wie folgt zu verfahren: