Die Einwendungen der im Bezug genannten Länder gegen die Auffassung, die Frist des § 7 Abs. 3 DDR-IG aus sachlichen Billigkeitsgründen zu verlängern, hält das BdF für so gewichtig, daß eine Billigkeitsmaßnahme für die Energieversorgungsunternehmen im vorgenannten Sinne nicht mehr weiterverfolgt wird.
Dem VDEW sowie einigen Verbänden der Gaswirtschaft, die inzwischen ebenfalls eine Fristverlängerung nach §§ 2 und 7 Abs. 3 DDR-IG aus sachlichen Billigkeitsgründen beantragt haben, wurde bereits ein entsprechendes Ablehnungsschreiben übersandt.
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