BMF - Schreiben vom 18.04.2023
III C 2 - S 7282/19/10001: 005

BMF - Schreiben vom 18.04.2023 (III C 2 - S 7282/19/10001: 005) - DRsp Nr. 2023/80274

BMF, Schreiben vom 18.04.2023 - Aktenzeichen III C 2 - S 7282/19/10001: 005

DRsp Nr. 2023/80274

Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis (§ 14c UStG) - Folgen aus dem BFH-Urteil vom 26. Juni 2019 - XI R 5/18;; Ausweis eines negativen Betrages und Verweis auf weitere Dokumente in einer Abrechnung

I. Einleitung

Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach dem UStG für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG auch den Mehrbetrag.

Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt nach § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt.