BMF - Schreiben vom 18.05.2017
III C 2 - S 7109/15/10001

BMF - Schreiben vom 18.05.2017 (III C 2 - S 7109/15/10001) - DRsp Nr. 2017/80355

BMF, Schreiben vom 18.05.2017 - Aktenzeichen III C 2 - S 7109/15/10001

DRsp Nr. 2017/80355

Umsatzsteuer; Behandlung von Betriebsveranstaltungen

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom zur lohnsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen, in dem Sie auch umsatzsteuerliche Fragen ansprechen.

Zunächst werfen Sie sinngemäß die Frage auf, ob einem Unternehmer unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG ein Vorsteuerabzug für Aufwendungen zugunsten eines einzelnen Jubilars zusteht, wenn der Betrag, der auf den einzelnen Teilnehmer entfällt, die steuerlich relevante Grenze von 110 Euro nicht überschreitet, aber über der Aufmerksamkeitsgrenze von 60 Euro nach Abschnitt 1.8 Abs. 3 Satz 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses liegt.

Zutreffend ist, dass Betriebsveranstaltungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG auch Jubilarfeiern sind, nicht dagegen die Ehrung eines einzelnen Jubilars. Bei der Ehrung eines einzelnen Jubilars richtet sich die lohnsteuerliche Behandlung nach R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 und 4 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR 2015). Danach sind übliche Sachleistungen des Arbeitgebers dann als Arbeitslohn anzusehen, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer mehr als 110 Euro je teilnehmender Person betragen (Freigrenze). Dabei sind auch Geschenke bis zu einem Gesamtwert von 60 Euro in die Freigrenze einzubeziehen.