BMF - Schreiben vom 18.07.2022
IV C 5 - S 2533/19/10026 :002

BMF - Schreiben vom 18.07.2022 (IV C 5 - S 2533/19/10026 :002) - DRsp Nr. 2022/80474

BMF, Schreiben vom 18.07.2022 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2533/19/10026 :002

DRsp Nr. 2022/80474

Muster der geänderten Lohnsteuer-Anmeldung 2022

Das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab August 2022 ist gemäß § 51 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes bestimmt worden und wird hiermit bekannt gemacht. Die Ausführungen zur Gestaltung der Vordrucke in der Bekanntmachung vom 11. August 2021 gelten weiter.

Aufgrund des Steuerentlastungsgesetzes 2022 vom 23. Mai 2022 (Bundesgesetzblatt 2022 I Seite 749) wird eine neue Kennzahl 35 für die Energiepreispauschale aufgenommen. Hierbei ist zu beachten, dass diese Kennzahl nur in den Lohnsteuer-Anmeldungszeiträumen August 2022, 3. Quartal 2022 und in der Jahresanmeldung 2022 gilt. Der Wert in der Kennzahl 35 ist immer ohne Minuszeichen anzugeben.