BMF - Schreiben vom 18.10.2005
IV C 5 - S 2378 - 129/05

BMF - Schreiben vom 18.10.2005 (IV C 5 - S 2378 - 129/05) - DRsp Nr. 2008/89365

BMF, Schreiben vom 18.10.2005 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2378 - 129/05

DRsp Nr. 2008/89365

Bekanntmachung von Vordrucken; Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für das Kalenderjahr 2006

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird auf Folgendes hingewiesen:

Die Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, der Finanzverwaltung bis zum 28. Februar des Folgejahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Hierzu wird auf das BMF-Schreiben vom 18. Oktober 2005 - IV C 5 - S 2378 - 128/05 - zum Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2006 hingewiesen. Davon abweichend können Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in ihren Privathaushalten im Sinne des § 8a SGB IV beschäftigen, an Stelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine entsprechende manuelle Lohnsteuerbescheinigung erteilen.

Für Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich nach den §§ 40 bis 40b EStG pauschal erhoben hat, ist keine Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen.