BMF - Schreiben vom 18.10.2018
IV B 4 - S 1302/08/10001 :017
Fundstellen:
BStBl 2018 I S. 1036

BMF - Schreiben vom 18.10.2018 (IV B 4 - S 1302/08/10001 :017) - DRsp Nr. 2018/80435

BMF, Schreiben vom 18.10.2018 - Aktenzeichen IV B 4 - S 1302/08/10001 :017

DRsp Nr. 2018/80435

Gegenseitigkeitsvereinbarung zur Steuerbefreiung von Luft- und Schifffahrtunternehmen auf der Grundlage des § 49 Absatz 4 EStG im Verhältnis zum Sultanat Oman

Durch Notenwechsel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Sultanat Oman wurde die Gegenseitigkeitsvereinbarung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Luft- und Schifffahrtunternehmen auf dem Gebiet der direkten Steuern nach § 49 Absatz 4 Einkommensteuergesetz rückwirkend ab wie folgt vereinbart.

  • Auf Grund des § 49 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und des § 8 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes können - unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit - Einkünfte, die eine in dem Sultanat Oman ansässige Person aus einem Unternehmen mit Geschäftsleitung in dem Sultanat Oman durch den Betrieb von eigenen oder gecharterten Luftfahrzeugen oder Seeschiffen im internationalen Verkehr bezieht, von den in der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Steuern vom Einkommen befreit werden. Entsprechendes gilt im Fall der Gegenseitigkeit auch für die Gewerbesteuer (§ 2 Absatz 6 des Gewerbesteuergesetzes).