BMF - Schreiben vom 18.11.2018
IV C 7 - S 2291/18/10001

BMF - Schreiben vom 18.11.2018 (IV C 7 - S 2291/18/10001) - DRsp Nr. 2018/80460

BMF, Schreiben vom 18.11.2018 - Aktenzeichen IV C 7 - S 2291/18/10001

DRsp Nr. 2018/80460

Besteuerung der Einkünfte aus der Forstwirtschaft - Tarifvergünstigung nach § 34b EStG;; Abgrenzung und Anerkennung von Rotfäule als Holznutzung infolge höherer Gewalt

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anerkennung von Rotfäule als Holznutzung im Sinne des § 34b Absatz 1 Nummer 2 EStG das Folgende:

I. Grundsätze

1. Definition der Rotfäule

Rotfäule ist eine durch holzzerstörende Pilze verursachte und regelmäßig nur an der Fichte auftretende Baumkrankheit. Sie kann in den gesunden Baum sowohl von der Wurzel her (Stammfäule) als auch durch Wunden in der Baumrinde (Wundfäule) eindringen. Trotz vorbeugender Maßnahmen können Infektionen nicht ausgeschlossen werden und eine wirksame Bekämpfung der Krankheiten ist nicht möglich. Die Rotfäule und damit einhergehende Erkrankungen sind äußerlich nicht oder nur schwer erkennbar und führen zur Entwertung des Holzes. In der Regel ist dies erst nach dem Fällen des Baumes mit Sicherheit festzustellen.

2. Holznutzungen mit Rotfäule als Holznutzung infolge höherer Gewalt