BMF - Schreiben vom 18.12.1990
IV A 2 - S 7419 - 3/90

BMF - Schreiben vom 18.12.1990 (IV A 2 - S 7419 - 3/90) - DRsp Nr. 2008/82469

BMF, Schreiben vom 18.12.1990 - Aktenzeichen IV A 2 - S 7419 - 3/90

DRsp Nr. 2008/82469

§ 25 UStG; Steuerbefreiung für Reiseleistungen bei Reisen in die DDR oder die neuen Bundesländer (§ 25 Abs. 2 Nr. 1 UStG)

Die Leistungen von Reiseveranstaltern sind bei der Durchführung von Reisen in die DDR bzw. in die neuen Bundesländer, soweit dort Reisevorleistungen in Anspruch genommen werden, ab 1. Juli 1990 ebenso steuerpflichtig wie bei Reisen im (bisherigen) Bundesgebiet oder bei Reisen in andere EG-Mitgliedstaaten. Es würde in diesem Zusammenhang eine Übergangsregelung in Form einer befristeten Steuerbefreiung für eine Übergangszeit nach dem 1. Juli 1990 beantragt, da für die Reiseveranstalter diese Rechtsänderung bei Erstellung ihrer Kataloge Ende 1989 noch nicht absehbar gewesen sei.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder kann dem Antrag nicht entsprochen werden. Da die gesamte politische, wirtschaftliche und rechtliche Entwicklung im Herbst 1989 bereits ungewiß war und noch nicht überblickt werden konnte, hätte es nahegelegen, in den Katalogen und bei sonstigen Angeboten Preisvorbehalte zu machen. Auch andere Kostenfaktoren der Reisen (z.B. Beförderungsleistungen, Hotel- und Verpflegungsleistungen) mußten neu kalkuliert und ggf. auf die Reisenden überwälzt werden, soweit dies nach den Reisevertragsbedingungen möglich ist. Für die Umsatzsteuer kann keine Ausnahmeregelung in Betracht kommen.