Die Situation der Covid-19-Pandemie bedingt die Erweiterung und Verlängerung der Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen des Jahres 2020 auch im Jahr 2021 zur Anwendung zu bringen. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben daher beschlossen, die in den BMF-Schreiben vom 9. April 2020 (BStBl 2020 I S. 498) und vom 26. Mai 2020 (BStBl 2020 I S. 543) enthaltenen Verwaltungsregelungen zu verlängern und zu erweitern.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 9. April 2020 (IV C 4 - S 2223/19/10003 :003) unter Abschnitt VII. wie folgt gefasst:
„VII. Hilfeleistung zur Bewältigung der Corona-Krise
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|