BMF - Schreiben vom 19.01.2007
IV C 8 - S 2255 - 2/07
Fundstellen:
BStBl 2007 I S. 188

BMF - Schreiben vom 19.01.2007 (IV C 8 - S 2255 - 2/07) - DRsp Nr. 2008/90927

BMF, Schreiben vom 19.01.2007 - Aktenzeichen IV C 8 - S 2255 - 2/07

DRsp Nr. 2008/90927

Einkommensteuerliche Behandlung wiederkehrender Leistungen im Zusammenhang mit der Übergabe von Geldvermögen zur Schuldentilgung; BFH-Urteil X R 45/03 vom 1. März 2005

Im Urteil vom 1. März 2005 - X R 45/03 - (BStBl 2007 II S. 103) hat der BFH entschieden, dass anlässlich der Übergabe von Geld- oder Wertpapiervermögen eine als Sonderausgabe abziehbare dauernde Last im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG begründet werden kann, wenn dieses Vermögen vom Übernehmer vereinbarungsgemäß zur Tilgung von Schulden verwendet wird, mit denen die Anschaffung oder Herstellung von Ertrag bringendem Vermögen - im Urteilsfall eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses -finanziert worden war.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind diese Grundsätze des BFH-Urteils aus den nachfolgenden Gründen über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden:

  • Konstitutives Merkmal einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist die Übertragung einer Existenz sichernden und Ertrag bringenden Wirtschaftseinheit (BMF-Schreiben vom 16. September 2004, BStBl 2004 I S. 922, Rz. 6). Die Übergabe von Geldvermögen erfüllt diese Voraussetzungen nicht (BMF-Schreiben vom 16. September 2004, a.a.O., Rz. 12).