BMF - Schreiben vom 19.02.1990
IV A 2 - S 7314 - 4/90

BMF - Schreiben vom 19.02.1990 (IV A 2 - S 7314 - 4/90) - DRsp Nr. 2008/82508

BMF, Schreiben vom 19.02.1990 - Aktenzeichen IV A 2 - S 7314 - 4/90

DRsp Nr. 2008/82508

§ 15 UStG; Vorsteuerabzug aus Reisekosten bei Fahr- und Einsatzwechseltätigkeiten

Nach § 38 UStDV ist für den Vorsteuerabzug aus Reisekostenpauschbeträgen der Begriff der Geschäftsreise bzw. des Geschäftsganges nach den für die Einkommensteuer und der Begriff der Dienstreise bzw. des Dienstganges nach den für die Lohnsteuer geltenden Merkmalen abzugrenzen. Die lohnsteuerlichen Begriffe ergeben sich aus Abschnitt 37 Abs. 3 und 4 LStR 1990.

Aus Erstattungen an Arbeitnehmer für Fahrtätigkeiten (Abschn. 37 Abs. 5 LStR 1990) und für Einsatzwechseltätigkeiten (Abschn. 37 Abs. 6 LStR 1990) kann wie bisher der Vorsteuerabzug nicht in Anspruch genommen werden. Abschnitt 196 UStR soll im Rahmen der Umsatzsteuer-Änderungsrichtlinien 1991 redaktionell an die LStR angepaßt werden.