Nach § 38 UStDV ist für den Vorsteuerabzug aus Reisekostenpauschbeträgen der Begriff der Geschäftsreise bzw. des Geschäftsganges nach den für die Einkommensteuer und der Begriff der Dienstreise bzw. des Dienstganges nach den für die Lohnsteuer geltenden Merkmalen abzugrenzen. Die lohnsteuerlichen Begriffe ergeben sich aus Abschnitt 37 Abs. 3 und 4
Aus Erstattungen an Arbeitnehmer für Fahrtätigkeiten (Abschn. 37 Abs. 5
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