Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder stellt die Inanspruchnahme der unentgeltlichen Heilfürsorge durch die Soldaten der Bundeswehr kein Dienstgeschäft dar. Ein Abzug der damit zusammenhängenden Aufwendungen als Werbungskosten kommt deshalb nicht in Betracht.
Die Aufwendungen für Fahrten zur Heilbehandlung nach Abzug der Erstattungen durch den Dienstherrn zählen jedoch zu den Krankheitskosten und können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt werden. Eine steuerliche Auswirkung ergibt sich allerdings nur, soweit diese Aufwendungen die zumutbare Belastung übersteigen.
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