BMF - Schreiben vom 19.03.2018
IV A 2 - O 2000/17/10001

BMF - Schreiben vom 19.03.2018 (IV A 2 - O 2000/17/10001) - DRsp Nr. 2018/80165

BMF, Schreiben vom 19.03.2018 - Aktenzeichen IV A 2 - O 2000/17/10001

DRsp Nr. 2018/80165

Anwendung von BMF-Schreiben; BMF-Schreiben, die bis zum ergangen sind

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der bis zum Tage dieses Schreibens ergangenen BMF-Schreiben das Folgende:

Für Steuertatbestände, die nach dem verwirklicht werden, sind die bis zum Tage dieses BMF-Schreibens ergangenen BMF-Schreiben anzuwenden, soweit sie in der Positivliste (Anlage 1, gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt sind. Die nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben werden für nach dem verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben. Für vor dem verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben unberührt, soweit sie nicht durch ändernde oder ergänzende BMF-Schreiben überholt sind.