BMF - Schreiben vom 19.04.2000
IV C 3 - S 2225 a - 26/00
Fundstellen:
BStBl 2000 I 484

BMF - Schreiben vom 19.04.2000 (IV C 3 - S 2225 a - 26/00) - DRsp Nr. 2008/81303

BMF, Schreiben vom 19.04.2000 - Aktenzeichen IV C 3 - S 2225 a - 26/00

DRsp Nr. 2008/81303

§ 10e EStG Einkommensteuerrechtliche Behandlung eines Damnums im Rahmen des § 10e Abs. 6 EStG und der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Ein vor Beginn der erstmaligen Nutzung der eigenen Wohnung zu eigenen Wohnzwecken geleistetes Damnum, das in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Herstellung oder Anschaffung steht, ist im Veranlagungszeitraum der Zahlung in voller Höhe nach § 10 e Abs. 6 EStG wie Sonderausgaben abzugsfähig (vgl. Rz. 92 Satz 1 des BMF-Schreibens vom 31. Dezember 1994, BStBl I S. 887). Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 20. Oktober 1999 - X R 69/96 -, wonach das Damnum als Vorauszahlung eines Teils der Schuldzinsen nur gezogen werden darf, soweit es wirtschaftlich auf die Zeit vor Bezug der Wohnung entfällt, sind für § 10 e Abs. 6 EStG aus Gründen des Vertrauensschutzes über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darf ein Damnum wie bisher in voller Höhe im Zeitpunkt der Zahlung als Werbungskosten abgezogen werden, soweit § 42 AO dem nicht entgegensteht (vgl. BMF-Schreiben vom 31.08.1990 - BStBl I S. 366, Tz. 3.3.4).