BMF - Schreiben vom 19.05.2015
IV C 6 - S 2297-b/14/10001

BMF - Schreiben vom 19.05.2015 (IV C 6 - S 2297-b/14/10001) - DRsp Nr. 2015/80373

BMF, Schreiben vom 19.05.2015 - Aktenzeichen IV C 6 - S 2297-b/14/10001

DRsp Nr. 2015/80373

Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG

Mit dem Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember 2006 ( BGBl. 2006 I S. 2878, BStBl 2007 I S. 28) wurde mit § 37b EStG eine Regelung in das Einkommensteuergesetz eingefügt, die es dem zuwendenden Steuerpflichtigen ermöglicht, die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer mit einem Steuersatz von 30 Prozent pauschal zu übernehmen und abzuführen. Mit Urteilen vom 16. Oktober und 12. Dezember 2013 hat der BFH in vier Entscheidungen - VI R 52/11, VI R 57/11, VI R 78/12 und VI R 47/12 - den Anwendungsbereich des § 37b EStG eingegrenzt und entschieden, die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG setze die Steuerpflicht der Sachzuwendungen voraus. Das BMF-Schreiben vom 29. April 2008 ( BStBl 2008 I S. 566) wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder unter Berücksichtigung der Grundsätze der BFH-Entscheidungen sowie weiterer inzwischen geklärter Zweifelsfragen wie folgt neu gefasst:

I. Anwendungsbereich des § 37b EStG

Zuwendender i. S. d. § 37b EStG kann jede natürliche und juristische Person oder Personenvereinigung sein, die aus betrieblichem Anlass nicht in Geld bestehende

  • Geschenke oder

  • Zuwendungen zusätzlich

    • zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung oder

    • zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn