BFH - Urteil vom 12.12.2013
VI R 47/12
Normen:
EStG § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 37b Abs. 2; AO § 174 Abs. 5 Satz 2; AO § 174 Abs. 4 Satz 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 31.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 507/10

Steuerpauschalierung für betrieblich veranlasste Zuwendungen; Pflicht des Finanzgerichts zur Beiladung nach § 174 Abs. 5 AO

BFH, Urteil vom 12.12.2013 - Aktenzeichen VI R 47/12

DRsp Nr. 2014/2759

Steuerpauschalierung für betrieblich veranlasste Zuwendungen; Pflicht des Finanzgerichts zur Beiladung nach § 174 Abs. 5 AO

1. Betrieblich veranlasste Zuwendungen i.S. des § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 37b Abs. 2 EStG sind nur solche Zuwendungen, die durch einen Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst sind.2. Der Antrag auf Beiladung mehrerer tausend Steuerpflichtiger nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO ist unsubstantiiert und damit unbeachtlich, wenn das FA die Dritten dem FG nicht hinreichend konkret benennt. In diesem Fall kann die grundsätzlich zulässige Beiladung unterbleiben.

Normenkette:

EStG § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 37b Abs. 2; AO § 174 Abs. 5 Satz 2; AO § 174 Abs. 4 Satz 2;

Gründe

I. Streitig ist, ob die Voraussetzungen einer Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorliegen.