BMF - Schreiben vom 19.05.2022
IV C 1 - S 2252/19/10003 :009

BMF - Schreiben vom 19.05.2022 (IV C 1 - S 2252/19/10003 :009) - DRsp Nr. 2023/80034

BMF, Schreiben vom 19.05.2022 - Aktenzeichen IV C 1 - S 2252/19/10003 :009

DRsp Nr. 2023/80034

Einzelfragen zur Abgeltungsteuer; Neuveröffentlichung des BMF-Schreibens

Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016 (BStBl 2016 I S. 85) wie folgt neu gefasst:

I. Kapitalvermögen (§ 20 EStG)

1. Laufende Erträge (§ 20 Absatz 1 EStG)

a) Dividenden (§ 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG)

Nachzahlungen

Werden einem Steuerpflichtigen Nachzahlungsbeträge im Zusammenhang mit Anteilen an Kapitalgesellschaften zugewiesen und ist die Rechtsnatur der Zahlungen nicht eindeutig erkennbar, hat die auszahlende Stelle im Zweifelsfall die Erträge als Kapitalertrag im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG zu behandeln.

Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Erträge aus einer Limited Liability Company (LLC), Limited Partnership (LP) oder einer Master Limited Partnership (MLP)

Bestimmte Gesellschaften - beispielsweise in der Rechtsform einer LLC, LP oder einer MLP -, deren Anteile als depotfähige Wertpapiere an einer Börse gehandelt werden, können nach ausländischem Steuerrecht ein Wahlrecht zur Besteuerung als Kapital- oder Personengesellschaft haben. Erträge aus solchen Gesellschaften sind für das Steuerabzugsverfahren auch dann als Dividendenerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG zu behandeln, wenn nach ausländischem Steuerrecht zur Besteuerung als Personengesellschaft optiert wurde.