BMF - Schreiben vom 19.06.1991
IV B 6 - S 2378 - 15/91
Fundstellen:
BStBl 1991 I 581

BMF - Schreiben vom 19.06.1991 (IV B 6 - S 2378 - 15/91) - DRsp Nr. 2008/82050

BMF, Schreiben vom 19.06.1991 - Aktenzeichen IV B 6 - S 2378 - 15/91

DRsp Nr. 2008/82050

§ 41 b EStG; Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 1991; BdF-Schreiben vom 21. Dezember 1990 (BStBl 1990 I S. 910)

Abweichend von dem o.a. BdF-Schreiben gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgrund der Änderungen durch das Solidaritätsgesetz und das Steueränderungsgesetz 1991 folgendes:

  • Besondere Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 1991 sind künftig nur auf Vordrucken nach beigefügtem Muster auszuschreiben. Der mit o.a. BdF-Schreiben bekanntgegebene Vordruck ist nicht mehr zu verwenden.

  • Der Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer ist auf der Lohnsteuerkarte 1991 in ein nicht benötigtes Eintragungsfeld des Abschnitts IV einzutragen. Der bescheinigte Betrag ist dabei eindeutig als Solidaritätszuschlag („SolZ”) zu kennzeichnen.