Abweichend von dem o.a. BdF-Schreiben gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgrund der Änderungen durch das Solidaritätsgesetz und das Steueränderungsgesetz 1991 folgendes:
Besondere Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 1991 sind künftig nur auf Vordrucken nach beigefügtem Muster auszuschreiben. Der mit o.a. BdF-Schreiben bekanntgegebene Vordruck ist nicht mehr zu verwenden.
Der Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer ist auf der Lohnsteuerkarte 1991 in ein nicht benötigtes Eintragungsfeld des Abschnitts IV einzutragen. Der bescheinigte Betrag ist dabei eindeutig als Solidaritätszuschlag („SolZ”) zu kennzeichnen.
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