BMF - Schreiben vom 19.06.2018
IV A 4 - S 0316/13/10005 :053

BMF - Schreiben vom 19.06.2018 (IV A 4 - S 0316/13/10005 :053) - DRsp Nr. 2018/80289

BMF, Schreiben vom 19.06.2018 - Aktenzeichen IV A 4 - S 0316/13/10005 :053

DRsp Nr. 2018/80289

Neufassung des § 146 Abs. 1 AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom ; Anwendungserlass zu § 146 AO

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom (BGBl. 2016 S. 3152) ist § 146 Abs. 1 AO neu gefasst worden. Diese Änderung ist am in Kraft getreten. Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 146 AO wird daher neu gefasst.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 29. Mai 2018 (BStBl 2018 I S. 699) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung die Regelung zu § 146 AO wie folgt gefasst:

„AEAO zu § 146 - Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen:

1. Allgemeines

1.1 Nur der ordnungsmäßigen Buchführung kommt Beweiskraft zu (§ 158 AO). Verstöße gegen die Vorschriften zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§§ 140 bis 147 AO) können z. B. die Anwendung von Zwangsmitteln nach § 328 AO, eine Schätzung nach § 162 AO oder eine Ahndung nach § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 AO zur Folge haben. Die Verletzung der Buchführungspflichten ist unter den Voraussetzungen der §§ 283 und 283b StGB (sog. Insolvenzstraftaten) strafbar.