BMF - Schreiben vom 19.09.1990
IV B 5 - S 2221 - 16/90
Fundstellen:
BStBl 1990 I 569

BMF - Schreiben vom 19.09.1990 (IV B 5 - S 2221 - 16/90) - DRsp Nr. 2008/81231

BMF, Schreiben vom 19.09.1990 - Aktenzeichen IV B 5 - S 2221 - 16/90

DRsp Nr. 2008/81231

§ 10 EStG; Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 1 a EStG (Realsplitting);; Zweifel hinsichtlich der erstmaligen Anwendung des geänderten § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG

Es ist gefragt worden, ob eine Zustimmung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, die

  • in 1989 für den Veranlagungszeitraum 1990 oder

  • in 1990 für einen zurückliegenden Veranlagungszeitraum

erteilt worden ist oder erteilt wird, bereits bis auf Widerruf wirkt. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird diese Frage verneint.

Bis auf Widerruf wirksam sind erst Zustimmungen, die nach dem 31. Dezember 1989 für einen nach diesem Zeitraum endenden Veranlagungszeitraum erteilt worden sind oder erteilt werden (§ 52 Abs. 1 EStG, geändert durch das Wohnungsbauförderungsgesetz vom 22. Dezember 1989 - BGBl 1989 I S. 2408 -).

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