BMF - Schreiben vom 19.09.1994
IV C 3 - S 7236 - 3/94

BMF - Schreiben vom 19.09.1994 (IV C 3 - S 7236 - 3/94) - DRsp Nr. 2008/82454

BMF, Schreiben vom 19.09.1994 - Aktenzeichen IV C 3 - S 7236 - 3/94

DRsp Nr. 2008/82454

§ 12 UStG; Steuerermäßigung für Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker

Fraglich ist, ob die Lieferungen von

  • halbfertigen Teilen von Zahnprothesen und

  • Bohrern, Gips und sonstigem Material

durch Zahntechniker als Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker anzusehen sind, die nach § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Das BMF vertritt hierzu nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgende Auffassung:

Lieferungen von halbfertigen Teilen von Zahnprothesen durch Zahntechniker sind als Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker anzusehen. Es liegen keine sachlichen Gründe vor, die Lieferungen von halbfertigen Teilen von Zahnprothesen anders zu behandeln als die Lieferungen von vollständigen Zahnprothesen. Kriterium für die Begünstigung von Lieferungen eines Zahntechnikers ist, daß der Liefergegenstand durch seine zahntechnische (= auf der Tätigkeit des Zahntechnikers beruhende) Leistung entstanden ist.

Lieferungen von Bohrern, Gips und sonstigem Material durch Zahntechniker sind hiernach nicht als Lieferungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker anzusehen. Bei Lieferungen von solchen Gegenständen handelt es sich um Hilfsgeschäfte der Zahntechniker. Hilfsgeschäfte unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz (Abschnitt 165 Abs. 4 UStR).